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Flüssigstickstoffanlieferung

Aus der Bauphase 1

Aus der Bauphase 2

Frischware

Gebrauchte Chemikalien

Kennzeichnung

Kennzeichnung von Abfallgebinden

Für die Entsorgung von Chemikalien oder chemikalienbehafteten Abfällen ist eine Kennzeichnung der Gebinde erforderlich. Diese muß mindestens umfassen:

  • Den Namen des Abfallerzeugers, den Entstehungsort, das Institut und eine Rückrufnummer
  • Eine aussagekräftige Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches
  • Farbige Symbole nach GHS mit dem dazugehörigen Schlagwort Achtung oder Gefahr
  • Die H- und P-Sätze als Fließtext, also ausgeschrieben

Die Kennzeichnung ist dauerhaft anzubringen. Gut geeignete Mittel sind zum Beispiel wischfeste Ausdrucke mittels Laserdrucker oder Überklebungen mit Schutzfolie. Selbstklebende farbige Symbole halten wir für sie undefinedbereit.

Für einige häufig vorkommende Abfallarten mit gut abschätzbarem Gefährdungspotential stehen undefinedMusteretiketten als Dateivorlagen zur Verfügung.

Einstufung

Auch bei Abfällen basiert die Kennzeichnung auf einer Einstufung nach TRGS 201. Diese soll in der Regel auf bekannte Daten zurückgeführt werden, analytische Prüfungen sind üblicherweise nicht erforderlich. Ausgenommen sind Schnelltests wie beispielsweise Flammpunkt, pH-Wert, bestimmte Inhaltsstoffe wie Schwermetalle.

Zur Auswahl der Kennzeichnung aus GHS-Symbolen, Signalwort und H- und P-Sätzen in der Laborpraxis ist in den meisten Fällen folgende Vorgehensweise hilfreich:

  • Ist kein Gefahrstoffanteil im Abfall enthalten, kann die Entsorgung im verschlossenen und beschrifteten Gefäß über den Restmüll erfolgen. Beispiele: Reste von Hefextrakt, Agar oder Galactose.
  • Ist nur ein Gefahrstoff in signifikanter Menge enthalten, so kann direkt die Kennzeichnung der Originalgebinde bzw. aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommen werden. Sicherheitsdatenblätter für Lagerware sind im undefinedGefahrstoffkataster des ZCL hinterlegt.
  • Ist der Gefahrstoff nur in einem sehr geringen Anteil am Abfall enthalten, kann die Kennzeichnung im Vergleich zum Reinstoff niedriger ausfallen oder unsinnig werden. Beispiele: Verdünnte wässrige Lösungen von Nitraten haben keine brandfördernden Eigenschaften, auch wenn der Reinstoff dieses Merkmal trägt. Ethanol/Wasser-Gemische mit 40% EtOH oder weniger sind unter Normbedingungen nicht mehr entzündbar.
  • Bei Abfallgemischen mit vielen Stoffen der gleichen Substanzklasse können geeignete als Leitsubstanzen ausgewählt werden und die Einstufung auf dieser Basis erfolgen. Hierbei gilt, daß üblicherweise kurzkettigere und reaktivere Spezies eine höhere Gefährlichkeit aufweisen. Beispiel: Methanol besitzt eine höhere Gefährlichkeit als Ethanol, Mercaptoethanol wiederum eine höhere als Ethanol.
  • Restmengen in sehr kleinen Behältnissen können mit den Gefäßen zusammen gesammelt werden. Hier kann statt einer Kennzeichnung der einzelnen Gefäße ein Sammeletikett auf der Umverpackung platziert werden. Beispiel: Rollrandgläser für automatisierte Probenverarbeitung in der GC oder HPLC.
  • Bei Gemischen von Chemikalien mit mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen können die H- und P-Sätze kumuliert angegeben werden. Als Schlagwort tritt „Achtung” hinter „Gefahr” zurück. Es ist jeweils nur die wesentliche Gefahr aus den folgenden Gruppen als Symbol anzubringen:

1. Physikalisch-chemische Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04

2. Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS05 > GHS08 > GHS07 (Akute Toxizität und gleichzeitige Ätzwirkung können sowohl GHS05 als auch GHS06 erfordern. Beispiel: Flußsäure. Falls eine Substanz H334 trägt, ist GHS08 immer zusätzlich mit anzubringen.)

3. Umweltgefahren: GHS09 > GHS07

Wiederverwendete Verpackungen

Alte Kennzeichnungen müssen entfernt oder dauerhaft unkenntlich gemacht werden damit sie - beispielsweise beim Versagen einer Klebefolie - nicht fälschlicherweise wieder als korrekt angenommen werden.

Originalgebinde

Falls Restbestände zur Entsorgung anstehen und sich die Produkte noch im etikettierten Originalgebinde befinden, reicht ein zusätzlicher Aufkleber auf der Packung, der

  • das Institut und den Entstehungsort
  • den Ansprechpartner für Rückfragen zu diesem Gebinde und
  • dessen Telephonnummer angibt.

Bitte prüfen Sie jedoch vorab: Sind die Gebinde noch stabil? Haben Glasflaschen Sprünge oder Risse? Sind Kunststoffkanister bereits spröde?

Unterschrift

Es wird daran erinnert, daß alle Entsorgungsscheine vom zuständigen Entsorgungsbeauftragten als Versicherung der richtigen Deklaration zu unterschreiben sind. Es wird davon ausgegangen, daß die Entsorgungsbeauftragten die Verpackung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe in Augenschein genommen haben; nur so können unerfreuliche Diskussionen bei der Abgabe an das ZCL vermieden werden.

Verantwortlichkeit: