Arzneimittel
Betäubungsmittel nach Betäubungsmittelgesetz (BtMG) können über das ZCL von der Zentralapotheke des UKD bezogen werden, da dieser Weg in der behördlichen Erlaubnis explizit gestattet wurde.
Der Endanwender in der Betriebseinheit muß ebenfalls im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für den geplanten Verwendungszweck sein muß. Diese ist in Kopie der Chemikalienanforderung beizulegen.
Für die Ausbildung von Studenten der Pharmazie können diese auf Basis des Arzneimittelgesetzes, § 47 (1) Punkt 9 beschafft werden.
Für die Grundlagenforschung ist eine Beschaffung auf Basis einer Stellungnahme des zuständigen Dezernates der Bezirksregierung möglich. Hierbei sind als Auflagen zum einen ein explizites Verwendungsverbot am Menschen sowie zum anderen eine gesonderte Nachweispflicht der Bewegungen zu beachten.
Bei diesen Produkten ist die Angabe der Pharmazentralnummer (PZN) auf der Chemikalienanforderung für eine zügige Abwicklung des Vorganges hilfreich.
Diese können auf Basis einer Verordnung durch den Betriebsärztlichen Dienst beschafft werden. Die Verordnung muß im Original der Chemikalienanforderung beigelegt werden.
Hierbei handelt es sich typischerweise um Notfallmedikamente, welche in besonders gefährdeten Betriebseinheit bevorratet werden müssen, um beispielsweise im Fall eines anaphylaktischen Schocks Hilfe leisten zu können.
Im Handel erhältliche Zubereitungen arzneilich wirksamer Substanzen ohne Zulassung als Fertigarzneimittel können ebenso wie freiverkäufliche Arzneimittel im regulären Verfahren beschafft und bereitgestellt werden.
Sollten diese aus anderen Gründen der besonderen Überwachung unterliegen, erfolgt bei Bedarf ein gesonderter Nachweis der Verwendung über das Verfahren der Endverbleibserklärungen.