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Flüssigstickstoffanlieferung

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Frischware

Gebrauchte Chemikalien

News-Detail

Umstellung GHS-Kennzeichnung

Hintergrund

Im Laufe diesen Jahres endet die Umstellungsphase von der traditionellen nationalen Gefahrstoffkennzeichnung hin zum „global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien” (GHS), umgesetzt in Europa durch die Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung). Dies bedeutet, daß ab dem 1. Juni 2015 einheitliche Kennzeichnungsrichtlinien sowohl Reinstoffe als auch neu für Gemische anzuwenden und sämtliche neu in Verkehr gebrachten Verpackungen auch ebenso einheitlich nach GHS zu etikettieren sind.

Nur für bereits abgefüllte und etikettierte Gemische besteht eine letzte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2017 in welcher diese von den Herstellern oder Importeuren noch abverkauft werden dürfen. Auch wenn die Umstellung bei unseren Lieferanten schon fast vollständig erfolgt ist, kann es also in diesem Zeitraum im Prinzip weiterhin dazu kommen, daß Ware mit alter Kennzeichnung angeliefert und für Sie bereitgestellt wird.

Gleichzeitig endet leider die Verpflichtung der Lieferanten, auch die alte Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt mit anzugeben. Hier kann es also theoretisch zu der Situation kommen, daß für eine angelieferte Ware mit alter Kennzeichnung nur Sicherheitsdatenblätter nach GHS bereitgestellt werden. Für den Bereich der im ZCL vorgehaltenen Lagerware wird dieses Problem durch das Gefahrstoffkataster des ZCL umgangen, da Sie hier auch auf Sicherheitsdatenblätter vergangener Jahre zugreifen können. Ich empfehle, in ihrem jeweiligen Kataster ebenso zu verfahren.

Die Regelungen für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2015 werden auf einer aktualisierten Gefahrstoffverordnung beruhen, welche entsprechende Aktualisierungen der Technischen Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS) nach sich ziehen wird. Dementsprechend gilt für alle nun folgenden Aussagen die Ergänzung „nach derzeitigem Stand” bzw. auf Basis der bisher vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Informationen.

Für bereits im Betrieb – hier also in der Hochschule – befindliche Packungen gibt es aktuell keine Verpflichtung zur Umetikettierung auf das GHS-System. Stattdessen gilt die Anordnung der für den jeweiligen Bereich mit Weisungsbefugnis ausgestatteten Person, üblicherweise des Lehrstuhlinhabers. Sie können in Ihren Bereichen sowohl traditionell etikettierte wie auch neu nach GHS beschriftete Gebinde bevorraten. Auch das ZCL wird Ware in verschlossenen Originalgebinden zum jetzigen Zeitpunkt nicht neu kennzeichnen.

Bitte bedenken Sie jedoch, daß Ihre Gefährdungsbeurteilung, die Aktualisierung der Betriebsanweisung und auch die Unterweisung auf diese Vorgehensweise abgestimmt sein müssen. Wenn Sie beide Systeme parallel betreiben, müssen Sie diese auch in den Betriebsanweisungen und Unterweisungen aufführen.

 

Um hier die Regelungen zu reduzieren werden die Betriebsanweisungen im Bereich des ZCL für den Umgang mit loser Ware zum 1. Juni 2015 auf das GHS-System umgestellt.

Bitte haben Sie deshalb Verständnis, daß wir ab diesem Zeitpunkt Abfüllungen grundsätzlich nur noch in Gebinde mit einer Kennzeichnung nach GHS durchführen werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt werden wir Nutzer der alten Kennzeichnung weiterhin regelmäßig auf die Umstellung hinweisen, um einer kurzfristig notwendigen Durchführung um den Stichtag herum vorzubeugen. Als Unterstützung finden Sie auf der Internetpräsenz im Menüpunkt „Etiketten” Musteretiketten für die im ZCL als lose Ware erhältlichen Chemikalien.

 

Im Bereich der Entsorgung werden wir dementsprechend ab dem 1. Juni auch auf angelieferten Abfallsammlungen eine GHS-Kennzeichnung verlangen. Hiervon ausgenommen sind Originalgebinde des ursprünglichen Herstellers, auf denen eine alte, ehemals verkehrsfähige, Kennzeichnung noch lesbar ist. Diese können voraussichtlich dauerhaft ohne Umkennzeichnung (mit den üblichen Zusatzinformationen zu Institut, Labor, Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeit) weiter im ZCL abgegeben werden.

Was müssen Sie nun tun?

  • Zum 1. Juni 2015 alle Gebinde zum Transport über den Campus und zur Befüllung im ZCL auf GHS umstellen.
  • Bis spätestens zum 1. Juni alle Abfallsammelbehälter für gefährliche Abfälle (graue Eimer) auf GHS umstellen.
  • Sich die Stichworte „Gefahrstoffverordnung 2015” sowie „TRGS-Aktualisierungen” für Anfang Juni auf Wiedervorlage legen.

Was müssen Sie nicht tun?

  • Es ist nicht notwendig, zur Entsorgung anstehende Originalgebinde neu zu etikettieren. Dementsprechend müssen Sie auch keine Entsorgungen zwingend vor dem Stichtag vornehmen.
  • Es ist derzeit nicht notwendig, alle Gefäße im Bestand vor dem 1. Juni umzuetikettieren. Da eine weitere Anlieferung alt gekennzeichneter Ware bis zum 1.6.2017 zulässig ist, ist hierzu eine Regelung oder ein entsprechender Freiraum in den aktualisierten Rechtsquellen zu erwarten.

Was muß ein Etikett nach GHS formal enthalten?

  • Den Namen der Substanz oder eine Bezeichnung des Inhaltes.
  • Die H- und P-Sätze als Volltext.
  • Symbole nach GHS, abgeleitet aus den H-Sätzen.
  • Genau ein Signalwort: „Achtung” oder „Gefahr”
  • Zusätzlich wären Informationen zum Inverkehrbringer anzugeben. Bei Gebinden, welche nur innerhalb der Universität befüllt und genutzt werden, bieten sich Angaben zu Institut und Arbeitsgruppe, Aufstellraum sowie bei Lösemittelkannen gegebenenfalls eine Gefäßnummer an.

Informationshalber für Sie noch einige durch die Hersteller zu berücksichtigende Nebenbedingungen:

Die Etiketten sind bei einem Nennvolumen von weniger als 3 Litern in einer Größe von mindestens 52x74 mm auszuführen wenn dies technisch möglich ist, das Gefäß also überhaupt Platz für das Etikett bietet. Wenn technisch möglich, sollen die Kanten der roten Raute der Symbole 16 mm lang sein, mindestens sind jedoch 10 mm verpflichtend.

Bei Gefäßen mit Nennvolumina zwischen 3 und 50 Litern ist das Etikett mindestens 74x105 mm auszuführen und die Rauten in den Symbolen haben eine Kantenlänge von mindestens 23 mm zu haben.

Zusätzliche Regelungen sind eine geforderte „gute Lesbarkeit”, welche üblicherweise bei Schriftgrößen unterhalb Zeitungsdruck bestritten wird sowie die Anforderung, daß jedes Symbol nach GHS mindestens 1/15 der jeweils geforderten Mindestetikettenfläche einnimmt. Diese Regelung soll es dem Handel erschweren, die roten Warnzeichen in umfangreichen Etikettentexten untergehen zu lassen. Grundsätzlich sind Faltetiketten bei Platzmangel zulässig, weitere Ausnahmen sind bei Packungen mit weniger als 125 ml Inhalt möglich.

Wie sind die Symbole erhältlich?

Wir halten GHS-Symbole mit einer Kantenlänge von 24 mm, also für alle laborüblichen Gebinde geeignet, an der Chemikalienausgabe für Sie bereit, die Mindestabnahme beträgt 10 Stück. Falls Sie Ihre Etiketten mittels Farbdrucker und Schutzfolie erstellen wollen, steht als offizielle Quelle der Dateivorlagen auch die Präsenz der UN-Wirtschaftskommission für Europa zur Verfügung:

http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html

 

Gibt es Vereinfachungen in der GHS-Kennzeichnung?

Ja, die sogenannte „vereinfachte Kennzeichnung für Laboratorien”. Diese finden Sie in Anhang 4 der DGUV Information 213-850, ehemals BGI/GUV-I 850-0 sowie in der Publikation M 060 Seite 63 ff. der BG RCI zum Thema GHS. Sie verringert die Kennzeichnung auf den Namen sowie bis zu drei Symbolen mit einer kurzen Phrase darunter.

Die Anwendbarkeit ist jedoch nur innerhalb eines nach den allgemeinen Laborrichtlinien geführten Laboratoriums und nach Bestätigung in der Gefährdungsbeurteilung durch den Verantwortlichen gegeben, nicht jedoch im öffentlichen Bereich (Campus, Flure, Treppenhäuser), da dort nicht qualifizierte oder unterwiesene Personen zugegen sein können.

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Kategorie/n: ZCL
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