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Flüssigstickstoffanlieferung

Aus der Bauphase 1

Aus der Bauphase 2

Frischware

Gebrauchte Chemikalien

Abfallarten

Nicht mehr verwertbare Chemikalien und Abfallstoffe können nur dann zur Entsorgung entgegengenommen werden, wenn sie mit Begleitschein angeliefert werden und ihre Verpackung und Kennzeichnung den folgenden Bedingungen genügt:

Die Lösungsmittel werden nur in den speziellen vom ZCL herausgegebenen 5 l Kunststoffkanister angenommen, die mit dem vom ZCL erstellten Etikett gekennzeichnet sind. Aus der witterungsfesten und dauerhaften Etikettierung muss der Name des Instituts, der Entstehungsort, der Name des Abfallerzeugers und der frühere Verwendungszweck hervorgehen. Zugesetzte gefährliche oder sehr gefährliche Substanzen sind ab einem Massenanteil von 0,1 % aufzuführen.

Wie bei allen flüssigen Chemiabfällen ist der pH-Wert anzugeben. Die Bestimmung kann mittels Papier, Teststäbchen oder Elektrode erfolgen. Insbesondere bei sehr apolaren Systemen kann es ausnahmsweise erforderlich werden, im wässrigen Extrakt zu messen. Aufgrund der Genauigkeit dieser Methoden müssen keine Nachkommastellen angegeben werden und eine Abweichung um eine Einheit wird bei der Abgabe im ZCL akzeptiert. Größere Differenzen führen zur Zurückweisung, da der pH-Wert sowohl in die Einstufung nach Gefahrstoffrecht als auch in die nach Gefahrgutrecht einfließt und mit der genannten Toleranz verläßlich sein muß.

Rein wässrige Abfälle, die nicht durch Fällung oder Ausschütteln in Feststoffabfälle überführbar sind, sind nicht über die Gruppe B „Lösemittel, mit Wasser mischbar” zu entsorgen, da diese aufgrund des Brennwertes zur energetischen Verwertung vorgesehen ist. Sie sind wie Chemikalienreste zu behandeln, können jedoch ebenfalls in den bekannten Kanistern gesammelt und abgegeben werden.

Die Altöle werden nur in den speziellen vom ZCL herausgegebenen 5 L Kunststoffkanister oder in Originalverpackungen angenommen, die beispielsweise mit dem Musteretikett gekennzeichnet werden können. Aus der witterungsfesten und dauerhaften Etikettierung müssen der Name des Instituts, der Entstehungsort, der Name des Abfallerzeugers und der frühere Verwendungszweck der Öle sowie gegebenenfalls ein Hinweis auf einen Anteil halogenhaltiger Verbindungen hervorgehen, falls solche enthalten sind.

Diese Lösungen sind in verschlossenen Gefäßen (max. 10 l Inhalt) abzugeben. Die Etiketten müssen die Bezeichnung des Inhalts, den Namen der abgebenden Betriebseinheit sowie die entsprechenden Gefahrstoffsymbole aufweisen.

Zu entsorgende Laborchemikalien werden in verschlossenen Behältern angenommen. Als Behälter sind neben den jeweiligen Originalgebinden Glasflaschen und Polyethylengefäße (im ZCL erhältlich) zulässig. Lösungen von Chemikalien werden nur nach vorheriger Rücksprache angenommen.

Mit gefährlichen Stoffen kontaminierte Laborabfälle wie beispielsweise Filter, Handschuhe, Aufsaugmassen, Einwegplastikpipetten oder Kunststoff-Probenbehälter aus der HPLC/GC können in den bereitgehaltenen transparenten Eimern gesammelt und abgegeben werden. Bei normaler Kontamination kann das entsprechede Musteretikett für kontaminierten Laborverbrauch verwendet werden.

Bei signifikanten Beimengung von einer odere mehreren Substanzresten muß eine eine stoffspezifische Eigenkennzeichnung durch den Entsorgungsbeauftragten erstellt werden. Hierbei können die Gefahrenmerkmale der einzelnen Bestandteile vereinfacht zusammengeführt werden.

Haushaltsübliche Batterien und Akkumulatoren werden ohne Begleitschein angenommen. Größere Einheiten mit einem Gewicht von mehr als 0,5 kg - wie beispielsweise Fahrzeugbatterien - sind über den Betriebshof zu entsorgen. Sollte ein höherer Anteil von Lithiumbatterien anfallen sind diese aufgrund der besonderen Gefährdung separat abzugeben.

Je nach Häufigkeit und Anfallmenge werden zur Unterstützung für weitere Fraktionen beispielsweise Musterkennzeichnungen bereitgestellt. Dort nicht gelistete Abfälle sind mit einer Eigenkennzeichnung abzugeben.

Verantwortlichkeit: